

Das Verfahren C-410/25 ist eine klassische Feststellungsklage wegen Vertragsverletzung nach Art. 258 ff. AEUV, initiiert von der Europäischen Kommission, die Deutschland vorwirft, durch die restriktive Auslegung von § 6b EStG unionsrechtliche Prinzipien zu verletzen. Im Kern geht es um die Gewinnminderungsrücklage nach § 6b HGB/EStG, die Unternehmen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (z. B. Immobilien) bilden können, um den Veräußerungsgewinn steuerlich zu mindern und in neue Anschaffungen zu reinvestieren.
Die deutsche Regelung schränkt dies jedoch auf Fälle ein, in denen das verkaufte Gut zuvor einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet war – der sogenannte „Inlandsbezug“. Die Kommission argumentiert, dies verstoße gegen die freie Kapitalbewegung (Art. 63 AEUV), da es ausländische Investoren diskriminiert, die keine deutsche Betriebsstätte unterhalten. Der Streitgegenstand knüpft an anhaltende Kontroversen im Steuerrecht an, etwa das BFH-Urteil XI R 27/22 vom 02.07.2025, das den formellen Bilanzenzusammenhang bei unrechtmäßiger Rücklagenbildung bestätigte und Auflösungspflichten in offenen Veranlagungsperioden forderte.
Der Verfahrensverlauf begann mit der Klageeinreichung im Juni 2025 beim EuGH in Luxemburg; bis Februar 2026 liegt kein Schlussantrag des Generalanwalts vor, keine mündliche Verhandlung ist terminiert. Nächste Meilensteine könnten Schriftsätze der Parteien oder eine Vorabfrage des BFH sein; das Verfahren dauert typischerweise 12–24 Monate bis zur Entscheidung.