

Eine EuGH-Entscheidung zugunsten der Kommission hätte weitreichende Konsequenzen für das deutsche Steuer- und Bilanzrecht: Die § 6b-Regelung könnte als unionsrechtswidrig fallen, was eine rückwirkende Auflösung aller unrechtmäßig gebildeten Rücklagen in noch offenen Veranlagungsperioden (bis 2002 rückwirkend möglich) erfordert, unter Beibehaltung des formellen Bilanzenzusammenhangs nach BFH-Rechtsprechung.
Betroffen wären vor allem Unternehmen mit Auslandsverkäufen von Immobilien oder Maschinen ohne Inlandsstätte, die steuerliche Vorteile geltend machten – Nachzahlungen inklusive Zinsen drohen. Vergleichbare Fälle wie C-409/24 (Schlussantrag des Generalanwalts vom 25.09.2025) oder C-460/24 (Urteil 05.05.2025) zeigen EuGH-Tendenz zu strikter Kapitalverkehrsfreiheit; nationale Rücklagenregeln wurden dort bereits korrigiert.
Als Steuerrechtsexperte schätze ich die Erfolgschancen der Kommission hoch ein (ca. 70%), da Art. 63 AEUV Primat hat; betroffene Firmen sollten umgehend Bilanzen der Jahre 2010–2025 prüfen, Rücklagen auflösen und Veranlagungen sichern – eine proaktive Beratung lohnt sich vor der Entscheidung.